Die Stadt Trier übernimmt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden im Bereich der „Hornstraße“. Begünstigt werden Eigentümer, an deren Wohngebäude nach der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan BW 80 „Verbindungsstraße West“ Immissionswerte von 60 dB (A) nachts oder 70 dB (A) tags erreicht oder überschritten werden, oder die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen ist, wenn sich der Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV ) erstmals oder weitergehend überschritten werden, und bei denen durch verkehrstechnische oder aktive Schallschutzmaßnahmen ein Unterschreiten dieser Werte dauerhaft nicht erreicht werden kann. Der relevante Bereich betroffener Wohngebäude in der Hornstraße ist in der Satzung beschrieben.
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert am 02.03.2017 (GVBl. S. 21) wird die vorliegende Satzung beschlossen.
(Fortsetzung siehe Dokument)