Präambel
Die Stadt Trier trägt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm die Kosten für Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden im Bereich der „Hornstraße“. Begünstigt werden Eigentümer, an deren Wohngebäude nach der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan BW 80 „Verbindungsstraße West“ Immissionswerte von 60 dB (A) nachts oder 70 dB (A) tags erreicht oder überschritten werden oder die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen ist, wenn sich der Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV ) erstmals oder weitergehend überschritten werden, und bei denen durch verkehrstechnische oder aktive Schallschutzmaßnahmen ein Unterschreiten dieser Werte dauerhaft nicht erreicht werden kann.
§ 1 Zweck der Satzung
Zweck dieser Satzung ist die Bestimmung von Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung von Kosten für Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden im Zusammenhang mit dem Ausbau der Hornstraße im Rahmen der Städtebauförderprojektes „Stadtumbau Trier-West“ auf der Grundlage von § 42 Bundesimmissionsschutzgesetz i. V. m. der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) sowie der 24. BImSchV und der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97.
(Fortsetzung siehe Dokument)