Datum

Satzung der Stadt Trier zum "Lärmschutzkonzept Hornstraße"

Vorlage(20180619)292-2018 Lärmschutz Hornstrasse

Bereich
Ereignisart
Gebiet
Zuletzt geändert
27.10.2018

Beschluss einer Satzung
(Stadtratsvorlage 292/2018)

Die Stadt Trier übernimmt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden im Bereich der „Hornstraße“. Begünstigt werden Eigentümer, an deren Wohngebäude nach der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan BW 80 „Verbindungsstraße West“ Immissionswerte von 60 dB (A) nachts oder 70 dB (A) tags erreicht oder überschritten werden, oder die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen ist, wenn sich der Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV ) erstmals oder weitergehend überschritten werden, und bei denen durch verkehrstechnische oder aktive Schallschutzmaßnahmen ein Unterschreiten dieser Werte dauerhaft nicht erreicht werden kann.  Der relevante Bereich betroffener Wohngebäude in der Hornstraße ist in der Satzung beschrieben.

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert am 02.03.2017 (GVBl. S. 21) wird die vorliegende Satzung beschlossen.

(Satzung siehe Dokument)

 

Themen

Verkehr
Finanzierung
Keine Information hinterlegt.
Personen
Keine Information hinterlegt.
Bilder
  • Satzung Lärmschutz Hornstrasse Stadtratsvorlage 292/2018 - Übersichtsplan (rot = Anspruch auf Lärmschutz)

    Stadtverwaltung Trier / Dez. IV / Stadtplanungsamt

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