Das Stadtumbaugebiet Trier-West wurde mit Satzungsbeschluss vom 22.07.2014 durch den Stadtrat beschlossen. Grundsätzlich sind die Ziele eines Stadtumbaugebiets vorrangig durch konsensuale Regelungen mit den betroffenen Eigentümern und Stadtumbauverträge gemäß § 171cBauGB zu sichern. Zur
Umsetzung insbesondere von Maßnahmen zur Bodenordnung können zudem nachrangig weitere Instrumente des besonderen Städtebaurechtes wie das Sanierungsrecht oder Sicherungssatzungen gemäß § 171d BauGB eingesetzt werden. Aufgrund sich häufender bodenordnenden Fragestellungen und einer durch eine Vielzahl von Einzeleigentümern geprägten Eigentümerstruktur wurde daher am 22.07.2014 ebenfalls die Satzung über die Sicherung und sozialverträgliche Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen im Stadtumbaugebiet Trier-West für den Bereich „Luxemburger Straße – Stadtteilzentrum“ beschlossen. Für andere Bereiche, in denen bodenordnende Fragestellungen und größere Schwerpunktmaßnahmen wie der Bau einer neuen Verbindungsstraße geplant sind, wurde zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der großflächigen Eigentümerstrukturen und der begonnenen Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern keine Erfordernis gesehen, Vorkaufsrechte über hoheitliche Instrumente zu sichern. Im Zuge der laufenden Verhandlungen zwischen der Stadt Trier und einem privatem Eigentümer zum Erwerb einer größeren Fläche im Neuordnungsbereich Bahn ergaben sich jedoch Änderungen der Eigentümerverhältnisse und Konzernstrukturen des Eigentümers. Diese können unter Umständen die Parameter der laufenden Verhandlungen verändern und sich nachteilig auf die angestrebten Zielsetzungen des Stadtumbaus auswirken. Konkret besteht im Falle des seitens des Verkäufers angestrebten schnellen Verkaufs das Risiko, dass die Klärung aller Sachverhalte (insb. des Altlastenrisikos und der damit verbundenen Preisbestimmung) zum Grunderwerb zu lange andauert und ein Verkauf an private Akteure erfolgen könnte. Um derartigen Entwicklungen wie dem Verkauf notwendiger Schlüsselgrundstücke an private Eigentümer vorzubeugen und die Durchführung der Ziele des Stadtumbaus zu sichern, soll daher der Geltungsbereich der bestehenden Sicherungssatzung um die Flächen auf denen der Neubau der Verbindungsstraße als eine der zentralen Maßnahmen des Stadtumbaus umgesetzt wird sowie vorsorglich um angrenzende größere, potentielle Entwicklungsflächen erweitert werden. (Fortsetzung siehe Dokument)
Datum
Stadtumbau Trier-West
Vorlage(20151215)492-2015 Erweiterung der Sicherungssatzung
Erweiterung der Sicherungssatzung
(Stadtratsvorlage 492-2015)
Finanzierung
Keine Information hinterlegt.
Personen
Keine Information hinterlegt.
Bilder
Dokumente
Dokumente
Urheber
Stadtratsvorlage 476/2017-Flächenfreisetzung
Dokumentdatei
Trier-West Stadtumbau Erweiterung Sicherungssatzung 2015Urheber
Stadtverwaltung Trier / Dez. IV / Stadtplanungsamt