Datum

Bebauungsplan BW 75-2 "Luxemburger Straße, Lambertistraße"

Vorlage(20130910)335-2013 BW75-2 Luxemburger Straße, Lambertistr.

Bereich
Ereignisart
Gebiet
Zuletzt geändert
20.02.2020

Satzungsbeschluss
(Stadtratsvorlage 335/2013)

Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes BW 75-2 „Luxemburger Straße, Lambertistraße“ mit einer Größe von ca. 5,7 ha war bereits Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan BW 75 "Luxemburger Straße zwischen Römerbrücke und Lambertistraße".

Nach der damaligen Konzeption waren für das Plangebiet überwiegend bestandsorientierte Festsetzungen im Sinne von Gewerbe- und Wohngebiet vorgesehen, während für den Bereich nördlich der Lambertistraße, orientiert an den Zielen des Masterplans Trier-West, eine Umstrukturierung von der vorhandenen starken gewerblichen Prägung zum Wohngebiet geplant war. Diese Zielsetzung zur Schaffung eines neuen Wohngebietes nördlich der Lambertistraße hat sich wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer als nicht durchführbar erwiesen, so dass das Plangebiet vom Ursprungsbebauungsplan BW 75 abgetrennt wurde.

Nach der nun überarbeiteten Konzeption für den Bebauungsplan BW 75-2 „Luxemburger Straße, Lambertistraße“ sollen im Bereich zwischen der Bahnlinie und Luxemburger Straße weiterhin Gewerbegebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes wird für die Bebauung an der Lambertistraße ebenfalls beibehalten. Für den Bereich Ruderverein wird ein Mischgebiet festgesetzt. Der Bereich zwischen dem geplanten Grünzug und der Lambertistraße soll demgegenüber entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Gewerbegebiet ausgewiesen. werden. Die Gewerbegebiete sind hinsichtlich des zulässigen Störgrades eingeschränkt. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Vergnügungsstätten und Betriebe der Prostitutionsausübung sollen in allen Baugebieten ausgeschlossen werden.

Eine Erweiterungsmöglichkeit für den Campingplatz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Dementsprechend wird der Geltungsbereich im Bereich des Campingplatzes größtenteils zurückgenommen. Darüber hinaus soll durch die Festsetzung von Fuß- und Radwegen sowie eines verkehrsberuhigten Bereiches im Bereich der Zufahrt zum Campingplatz in Verbindung mit der Festsetzung der Spielplatzfläche die Verbindung zur Mosel sowie die Aufenthaltsqualität verbessert werden.

Neben den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung beinhaltet der Bebauungsplan Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung der baulichen Anlagen. Werbeanlagen sollen hinsichtlich der Gestaltung und der zulässigen Größe eingeschränkt werden.

(Fortsetzung siehe Dokument)

Themen
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Finanzierung
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Personen
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Bilder
  • BW 75-2 Geltungsbereich - Übersichtskarte

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