Datum

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der Beschlüsse über die vereinfachten Umlegungen „Trier-Ausbesserungswerk“ und „Ruwer-Moselradweg“

PM(20211221)Vereinfachtes Umlegungsverfahren BW 61-1 Ausbesserungswerk

Bereich
Ereignisart
Gebiet
Zuletzt geändert
21.12.2021

Bekanntmachung der Stadt Trier

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der Beschlüsse über die vereinfachten Umlegungen „Trier-Ausbesserungswerk“ und „Ruwer-Moselradweg“

Nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung wird bekanntgemacht, dass die Beschlüsse vom 09.11.2021 über die vereinfachte Umlegung Trier-Ausbesserungswerk am 16.12.2021 und die vereinfachte Umlegung Ruwer-Moselradweg am 17.12.2021 unanfechtbar geworden sind.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem jeweiligen Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 BauGB nichts Anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB). Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Stadt Trier, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation, Hindenburgstr. 2, 54290 Trier,
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) an: 
  3. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes an: 

    erhoben werden.
    Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter 
    http://www.trier.de/impressum/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
    Trier, den 17.12.2021
    Heiko Nowak, stellv. vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses

Finanzierung
Keine Information hinterlegt.

Personen

Nowak, Heiko
Bilder
  • Tag der Städtebauförderung 2022

    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat